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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1 Zustandekommen und Inhalt des Vertrages
1.1 Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Vertragsdauer. Abweichende Geschäfts- und Lieferbedingungen erkennen wir nicht an bzw. gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Für Lizenz- und Dienstleistungsverträge gelten zusätzliche Bedingungen.

1.2 Unsere Angebote sind - soweit das jeweilige Angebot keine anderen Aussagen enthält - freibleibend und ohne Garantie. Es gelten die jeweils aktuellen Preislisten. Frühere Angebote und Preislisten werden mit jeder neuen Preisliste und jedem neuen Angebot ungültig. Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung und deren Inhalt oder durch die Lieferung bzw. Leistung zustande. Wir sind berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.

1.3 Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluß gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind freibleibend und keine Zusicherung oder Garantiezusage. Geringe Konstruktions-, Material-, Form- oder Farbänderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit gelten als genehmigt, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.

1.4 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

2 Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise verstehen sich - soweit das jeweilige Angebot keine anderen Aussagen enthält - in Euro ab Werk zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der Versandkosten.

2.2 Wir berechnen die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise für die bestellte Menge.

2.3 Rechnungen sind laut Zahlungsvereinbarung zahlbar. Nur die Zahlungsvereinbarung auf der Rechnung gilt als vereinbart.

2.4 Wechsel werden nicht angenommen. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Bankspesen sowie sonstige Scheckunkosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei unbekannten Firmen können wir Referenzen erbitten bzw. erfolgt die Auslieferung der bestellten Ware erst nach Eingang der Zahlung. Bei ausländischen Firmen erfolgt die Auslieferung erst nach Zahlung bzw. Stellung eines Akkreditivs.

2.5 Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

3 Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung
3.1 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhalten wir über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögensanlage unbefriedigende Auskunft, so können wir bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bzw. Auslieferung bis zur vollen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenen Gewinnes in Rechnung zu stellen.

3.2 Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Auftraggeber mit 2 Raten ganz oder teilweise im Verzug ist.

3.3 Wird eine Geldforderung gegen den Auftraggeber gestundet, so gilt für den Zeitraum zwischen alter und neuer Fälligkeit ein Zinssatz von 1,5 % pro Jahr. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

4 Eigentumsvorbehalt
4.1 Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber nach einer angemessenen Nachfrist zur Herausgabe verpflichtet. Die uns entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

4.2 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht weiterveräußern, zur Sicherheit übereignen oder verpfänden. Bei Zugriffen durch Dritte hat er uns unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten.

4.3 Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

5 Lieferzeit
5.1 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsschluß, jedoch nicht bevor der Auftraggeber alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erfüllt hat. Ein kalendermäßig bestimmter Termin verschiebt sich um den gleichen Zeitraum wie sich die Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen bzw. Zahlungen oder Anzahlungen verschiebt.

5.2 Zur Wahrung des Liefertermins genügt Versandbereitschaft.

5.3 Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit angemessen.

5.4 Eine angemessene Lieferzeitverlängerung tritt auch ein bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Treten die genannten Umstände bei unseren Lieferanten ein, so führt dies ebenfalls zu einer entsprechenden Lieferzeitverlängerung. Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.

6 Liefer- und Leistungsverzug, Unmöglichkeit
6.1 Liegt eine von uns verschuldete Liefer- oder Leistungsverzögerung vor, kann der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, beschränkt auf den Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% des Wertes des Auftragsteiles, der nicht erfüllt wurde, zu verlangen; es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

6.2 Im Fall der verspäteten Lieferung oder Leistung kann der Auftraggeber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung bzw. Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, als Verzugsentschädigung fordern. Ausgeschlossen sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegen, alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers einschließlich Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn und Folgeschäden.

6.3 6.1 und 6.2 gelten entsprechend im Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung.

7 Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme
7.1 Der Versand erfolgt in jedem Falle unabhängig vom Ort der Versendung auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Reklamationen sind an den Beförderer zu richten. Die Lieferung erfolgt unfrei soweit bei Vertragsabschluß nichts anderes vereinbart ist. Wir liefern nach unserer Wahl ab Werk oder ab unserer Vertriebsstelle. Die Verpackungsart bleibt uns überlassen; sie erfolgt sachgemäß, doch ist unsere Haftung für daraus resultierende Schäden, z.B. Transportschäden etc. ausdrücklich ausgeschlossen, soweit wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Vertragsgegenstand auf seine Kosten versichert werden. Bei vereinbarter Frankolieferung ist die Empfangsstelle der Stückgutbahnhof des Auftraggebers; Verpackung wird nicht berechnet (ausgenommem ist die Verpackung der Ausstellungstafeln).

7.2 Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind zulässig.

7.3 Der Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt auch dann, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

8 Annahmeverzug
8.1 Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht termingemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu bestimmen, daß die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist abgelehnt wird. Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Leistung nicht rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, können wir 10% des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgeltes für bereits erbrachte Arbeitsleistung und verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

9 Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung
9.1 Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen, Leistungen und nur auf Mängel, die die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen, und verjährt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 2 Jahre nach Lieferung bzw. Leistung. Sonderanfertigungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgen, sind vom Umtausch und von der Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.

9.2 Wir haften nicht für Schäden, die aus unsachgemäßer Verwendung entstehen. Bezüglich Einhaltung der Maße und Farben behalten wir uns einen durch die Fabrikation zumutbaren Spielraum vor.

9.3 Offensichtliche Mängel sowie Fehlmengen und Falschlieferungen müssen unverzüglich, d.h. innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Lieferung/ Leistung schriftlich geltend gemacht werden. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Alle anderen Gewährleistungsansprüche verjähren 2 Jahre nach Übergabe.

9.4 Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vorgenommene Veränderungen, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistung von uns aufgehoben.

9.5 Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung entscheiden wir uns zur kostenlosen Nachbesserung, zum Ersatz oder zur Leistung einer entsprechenden Gutschrift.

Zur Vornahme der Nachbesserungen bzw. dem Ersatz hat uns der Auftraggeber die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Zwei Nachbesserungen sind zulässig.
Wir sind berechtigt, die Nachbesserung bzw. den Ersatz von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

9.6 Eine Gewähr für die Eignung unserer Erzeugnisse für die vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck kann nicht
übernommen werden. Gebrauchsanweisungen und Empfehlungen werden nach besten Wissen und Gewissen aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis gegeben.

10 Ausfuhrbestimmungen
10.1 Beim Export der von uns gelieferten Waren hat der Auftraggeber die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen zu beachten.

11 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für die Zahlungen des Auftraggebers sowie unsere Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme von Leistungen beim Auftraggeber ist der Sitz unserer Firma bzw. unserer Geschäftsstelle.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze. Gerichtsstand auch für Schecksachen ist nach unserer Wahl Berlin oder der Sitz der Vertriebsstelle, innerhalb deren Vertragsgebiet der Vertrag geschlossen wurde, soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl auch vor jedem anderen Gericht zu klagen, für das kraft Gesetzes ein Gerichtsstand gegründet wurde.


Berlin, Januar 2002

 
               

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