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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen 1 Zustandekommen und Inhalt des
Vertrages 1.2 Unsere Angebote sind - soweit das jeweilige Angebot keine anderen Aussagen enthält - freibleibend und ohne Garantie. Es gelten die jeweils aktuellen Preislisten. Frühere Angebote und Preislisten werden mit jeder neuen Preisliste und jedem neuen Angebot ungültig. Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung und deren Inhalt oder durch die Lieferung bzw. Leistung zustande. Wir sind berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen. 1.3 Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluß gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind freibleibend und keine Zusicherung oder Garantiezusage. Geringe Konstruktions-, Material-, Form- oder Farbänderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit gelten als genehmigt, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen. 1.4 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden. 2 Preise und Zahlungsbedingungen 2.2 Wir berechnen die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise für die bestellte Menge. 2.3 Rechnungen sind laut Zahlungsvereinbarung zahlbar. Nur die Zahlungsvereinbarung auf der Rechnung gilt als vereinbart. 2.4 Wechsel werden nicht angenommen. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Bankspesen sowie sonstige Scheckunkosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei unbekannten Firmen können wir Referenzen erbitten bzw. erfolgt die Auslieferung der bestellten Ware erst nach Eingang der Zahlung. Bei ausländischen Firmen erfolgt die Auslieferung erst nach Zahlung bzw. Stellung eines Akkreditivs. 2.5 Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. 3 Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung,
Stundung 3.2 Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Auftraggeber mit 2 Raten ganz oder teilweise im Verzug ist. 3.3 Wird eine Geldforderung gegen den Auftraggeber gestundet, so gilt für den Zeitraum zwischen alter und neuer Fälligkeit ein Zinssatz von 1,5 % pro Jahr. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. 4 Eigentumsvorbehalt 4.2 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht weiterveräußern, zur Sicherheit übereignen oder verpfänden. Bei Zugriffen durch Dritte hat er uns unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten. 4.3 Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. 5 Lieferzeit 5.2 Zur Wahrung des Liefertermins genügt Versandbereitschaft. 5.3 Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit angemessen. 5.4 Eine angemessene Lieferzeitverlängerung tritt auch ein bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Treten die genannten Umstände bei unseren Lieferanten ein, so führt dies ebenfalls zu einer entsprechenden Lieferzeitverlängerung. Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. 6 Liefer- und Leistungsverzug,
Unmöglichkeit 6.2 Im Fall der verspäteten Lieferung oder Leistung kann der Auftraggeber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung bzw. Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, als Verzugsentschädigung fordern. Ausgeschlossen sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegen, alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers einschließlich Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn und Folgeschäden. 6.3 6.1 und 6.2 gelten entsprechend im Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung. 7 Lieferung, Gefahrübergang
und Entgegennahme 7.2 Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind zulässig. 7.3 Der Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt auch dann, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. 8 Annahmeverzug 9 Gewährleistung, Mängelrüge,
Haftung, Nebenpflichten, Verjährung 9.2 Wir haften nicht für Schäden, die aus unsachgemäßer Verwendung entstehen. Bezüglich Einhaltung der Maße und Farben behalten wir uns einen durch die Fabrikation zumutbaren Spielraum vor. 9.3 Offensichtliche Mängel sowie Fehlmengen und Falschlieferungen müssen unverzüglich, d.h. innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Lieferung/ Leistung schriftlich geltend gemacht werden. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Alle anderen Gewährleistungsansprüche verjähren 2 Jahre nach Übergabe. 9.4 Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vorgenommene Veränderungen, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistung von uns aufgehoben. 9.5 Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung entscheiden wir uns zur kostenlosen Nachbesserung, zum Ersatz oder zur Leistung einer entsprechenden Gutschrift. Zur Vornahme der Nachbesserungen
bzw. dem Ersatz hat uns der Auftraggeber die dazu erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben. Zwei Nachbesserungen sind zulässig. 9.6 Eine Gewähr für
die Eignung unserer Erzeugnisse für die vom Käufer beabsichtigten
Verwendungszweck kann nicht 10 Ausfuhrbestimmungen 11 Erfüllungsort, anwendbares
Recht, Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze. Gerichtsstand auch für Schecksachen ist nach unserer Wahl Berlin oder der Sitz der Vertriebsstelle, innerhalb deren Vertragsgebiet der Vertrag geschlossen wurde, soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl auch vor jedem anderen Gericht zu klagen, für das kraft Gesetzes ein Gerichtsstand gegründet wurde.
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